AGB

Unsere AGB’s hier zum Download: AGB_MediaBricks201906_PRE

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Juon, Lehmann – GbR / Media Bricks

Solmsstrasse 48, 10961 Berlin
Stand: Juni 2019

1. Allgemeines

Für die Geschäftsbeziehung zwischen der „Juon, Lehmann – GbR “ (nachfolgend: “Media Bricks” genannt) und dem Auftraggeber, (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), gelten für alle Angebote und Leistungen der Media Bricks ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.

Der Auftraggeber kann diese AGB unter der Adresse jederzeit aufrufen und ausdrucken oder spei-chern. http://media-bricks.com. (korrekter Link!!)

1.1 Allen von „Media Bricks“ angenommenen Aufträgen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch die Entgegennahme der schriftlichen Auftragsbestätigung oder spätestens mit der Lieferung des bestellten Werkes als anerkannt.

1.2 Abweichende Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

1.3 Für den Umfang des Auftrags und seine Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen (auch E-Mail, Fax). Geschieht dies nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

2. Geltungsbereich

2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von Media Bricks erbracht werden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen Media Bricks und dem Auftraggeber abgewickelt werden. Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn Media Bricks mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.

2.2 Der Auftraggeber gewährleistet die notwendigen Nutzungsrechte für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt damit Media Bricks von Ansprüchen Dritter frei.

2.4 Vertragspartner dieser AGB, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, können sowohl natürliche, juristische Personen, als auch rechtsfähige Personengesellschaften darstellen.

2.5 Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.

3. Vertragssprache

3.1 Vertragssprache ist Deutsch.

Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.media-bricks.com/impressum

4. Kosten

4.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für Media Bricks verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien, Bedingungen und Unterlagen (Drehbuch) hergestellt wird.

4.2 Media Bricks ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Produktionsbeginn, im Allgemeinen 50% der Auftragssumme, zu fordern. Je nach Umfang und Aufwand der Produktion, kann ein höherer Vorschuss notwendig sein.

4.3 Eine Überschreitung des Honorars um bis zu 10% ist vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird Media Bricks den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch Media Bricks widerspricht.

4.4 Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen,die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann Media Bricks gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.

4.5 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Media Bricks vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf. Diese umfassen auch Verträge und finanziell verbindliche Vereinbarungen, welche Media Bricks zum zum Zweck der Realisierung der betreffenden Produktion mit jeglichen Dienstleistern, Subunternehmern, Erfüllungsgehilfen oder Freiberuflichen Mitarbeitern geschlossen hat.

4.6 Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs aufgrund höherer Gewalt, der Wetter-Situation (Wetterrisiko) oder Naturkatastrophen sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Media Bricks zurückzuführen sind.

4.7 Wird ein Drehtermin später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat Media Bricks Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

5. Widerrufsbelehrung

Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag vor Zahlung des ersten Abschlags zu widerrufen.

Tritt der Auftraggeber danach von einem erteilten Auftrag zurück, kann die „Media Bricks” unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Betrags für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die “Media Bricks” kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen in Zahlungsverzug ist.

Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

6. Preise

Alle angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatzes.

7. Haftung

7.1 Media Bricks haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber allen vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

7.2 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe der Masterkopie angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar.Bei Feststellung eines durch den Auftragnehmer verursachten Mangels bestehtkein Schadensersatzanspruch, es sei denn Media Bricks hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

8. Produktion

8.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn. Nach der Annahme eines schriftlichen Auftrags oder nach einer schriftlich bestätigten Produktionsvorbesprechung beginnt die Herstellung des Films.

8.2 Media Bricks trägt ausschließlich die Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden.

8.3 Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss dieses Material durch Media Bricks aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

8.4 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese an Media Bricks überträgt.

8.5 Media Bricks haftetbei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt Media Bricks keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.

8.6 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt.

8.7 Kommt es durch Leistungen, die der Auftraggeber in Fremdfirmen veranlasst hat, zu Betriebsstörungen, so übernimmt Media Bricks hierfür keine Haftung.

8.8 Das Risiko für Verlust, Beschädigung oder grob fahrlässig verursachte Mängel liegt bis zur Abnahme bei Media Bricks.

8.9 Speicherung von Daten. Media Bricks speichert sofern mit dem Auftraggeber nicht anders abgesprochen, projektbezogene Daten (hierzu gehören z.B. Fotos, Videos, Firmenlogos, Kundenkontakte, Drehbücher) Im Original und als BackUp und fertigt bei Bedarf weitere Kopien zum Zweck der Bearbeitung z.B. durch Cutter CGI-Künstler an. Nach Abschluss des Projekts speichert Media Bricks die Daten weitere zwei Jahre im Original und als BackUp. Hiernach behält sich Media Bricks vor, die Daten zu Löschen. Eine Garantie für die Datensicherung gewärleistet Media Bricks im Falle von höherer Gewalt, Einbruch in die Geschäftsräume, bzw. sonstigem Diebstahl der Datenträger nicht.

9. Abnahme

9.1 Media Bricks übergibt das Produkt (z.B. Film) unmittelbar nach der Fertigstellung dem Auftraggeber entweder als Datenträger oder stellt diesen als Downloadlink bereit. Der Auftraggeber muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich die Abnahme des Produkts bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht, gilt das Produkt als abgenommen.

9.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Produkt der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn das Produkt von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geschmacksretouren.

9.3 Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Produkts schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

10. Lieferfrist

10.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie / des Produkts wird zwischen Media Bricks und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Media Bricks unterrichtet den Auftraggeber auf Wunsch über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.

10.2 Falls Media Bricks feststellt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.

10.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte oder unterbrochen wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist Media Bricks berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.

10.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Media Bricks trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

10.5. Die Rechnungsstellung der Abschlussrechnung durch Media Bricks erfolgt zum Zeitpunkt des ursprünglich (Zeitpunkt der Auftragserteilung ) vereinbarten Fertigungsrtermins. Vezögerungen der Fertigstellung, welche durch den Auftraggeber verursacht werden, haben keine Auswirkung auf den Termin der Rechnungsstellung. Zusätzlich anfallende Aufwände nach dem ursprünglichen Fertigungstermin, werden von Media Bricks zusätzlich berechnet, sofern sie nicht im Rahmen des Auftrags erbracht werden müssen.

11. Verschwiegenheit

Media Bricks und der Auftraggeber sind wechselseitig dazu verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

12. Rechte

12.1 Das Eigentum an allen während der Produktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/Drehbüchern verbleibt bei Media Bricks.

12.2 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, das Produkt im Internet (Youtube, Webseite) zu nutzen sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden. Für jede andere Nutzungsart (z.B. TV, Kino) müssen die Tonträger-, Aufführungs-und Senderechte beiden Rechteinhabern gesondert erworben werden. Die Kosten und Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.

12.3 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

12.4 Media Bricks erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die von ihr angefertigten Medieninhalte für den unmittelbar eigenen Bedarf (z.B. für Präsentationen vor Kunden und für das eigene Werbeangebot) unentgeltlich nutzen zu dürfen (vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen). Dies gilt jedoch erst, wenn dem Auftragnehmer der Film zur eigenen Nutzung vorliegt.

12.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch „Media Bricks“ selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.

12.6 Das Original Bild-und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von „Media Bricks“ für zwei Jahre kostenlos eingelagert.

12.7 Nach Ablauf der zwei Jahre muss der Auftraggeber entscheiden, ob das Material weiter –ab dann aber kostenpflichtig –eingelagert werden soll.

13. Künstlersozialkasse

Die von Media Bricks berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer „Media Bricks“ als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde-und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

14. Salvatorische Klausel

14.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

14.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.

15. Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der „Media Bricks“ (Juon. Lehmann – GbR) in Berlin.